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§ 220 ASVG BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
EheRÄG 1978
27. 06. 1978
01. 07. 1978
31. 05. 1981

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 3 und Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.