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§ 237 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Dritteldeckung

§ 237. (1) Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.

(2) Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren erstmaligen Eintritt in die Versicherung an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu drei Vierteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.

(3) Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.