6. Dem § 55 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Für das Inkrafttreten der durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, neu gefassten, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz entfallenden Bestimmung gilt Folgendes:
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a) | § 11 Abs. 1 und § 30e Abs. 1 dritter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe und der Schulfahrtbeihilfe erstmalig im September 2014 erfolgt. |
b) | § 39 Abs. 2 lit. e tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. |
c) | § 39g Abs. 3 und § 39k Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“ |