Artikel II,
BGB. Nr. 246/1993
§ 1. Aufgehoben.
§ 2. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des
§ 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das
Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto
bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei
einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei
berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im
Wege der Postzustellung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland
sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 3. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines
Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen, sofern
die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer
Bescheinigung durch die in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen
Krankenanstalten erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die
Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die
Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu
verständigen.
§ 4. (1) Die in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten
sind verpflichtet, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe der
Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den
Bezügen auszuzahlen.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt entscheidet über die
Auszahlungsverpflichtung nach Abs. 1. Besteht über die
Auszahlungsverpflichtung kein Einvernehmen, ist hierüber ein Bescheid
zu erlassen. Während des Verfahrens zur Feststellung der
Auszahlungsverpflichtung wird die Familienbeihilfe durch das
Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.
(3) In bezug auf die Verpflichtung zur Auszahlung der
Familienbeihilfe für einen Kalendermonat sind die Verhältnisse zu
Beginn dieses Kalendermonats maßgeblich.
(4) Für Familienbeihilfen, die vom Wohnsitzfinanzamt oder von einer
in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten
Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt ohne
Auszahlungsverpflichtung geleistet wurden, besteht Anspruch auf
Ersatz gegenüber der in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannten Gebietskörperschaft beziehungsweise gemeinnützigen
Krankenanstalt oder dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Das
Recht auf Ersatz verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des
Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
§ 5. (1) Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in
§ 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften
und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine
Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der
Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des
Einzelfalles befristet auszustellen.
(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person
auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten
Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben
hat.
Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
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a) | die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
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b) | den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die
Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person, |
c) | den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der
Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
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d) | den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
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e) | das Datum der Ausstellung. |
(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder
Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen
Bescheides nicht zu.