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§ 472a ASVG BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
20. ASVGNov
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Versicherungsbeiträge

§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug beziehungsweise die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1000 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage). Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

(2) Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens mit 5,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festzusetzen. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.