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§ 447a ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung der Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen zu gewährleisten, wird beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

den Beitrag des Bundes (Abs. 3);

b) 

die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Abs. 4);

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Der Beitrag des Bundes beträgt jährlich 50 Millionen Schilling; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.

(4) Die Gebiets-, Landwirtschafts- und Betriebskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 0,5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.