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JännerNov 31/2017 BGBl. I Nr. 31/2017, S. 2, Art. 3 Z 1
Jännernovelle 31/2017
JännerNov 31/2017
BGBl. I Nr. 31/2017, S. 2, Art. 3 Z 1
18. 01. 2017
01. 01. 2017

1. § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.“