6. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern und für das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz
Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen
§ 408. (1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind im Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.