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§ 108f ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 05. 1965  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 05. 1965

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108e Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die volkswirtschaftliche Lage und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verordnung über den Anpassungsfaktor nach Abs. 1 oder 2 ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für soziale Verwaltung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres zu beantragen.