VIERTER TEIL
Pensionsversicherung
ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben und Gliederung der Pensionsversicherung
§ 221. Die Pensionsversicherung trifft in ihren Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit), des Todes und der Eheschließung sowie für die Gesundheitsfürsorge.