Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß
§ 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die
§§ 264 bis 267 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension, an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.