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§ 401 ASVG BGBl. Nr. 135/1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 135/1983
ZVN 1983
04. 03. 1983
01. 05. 1983
31. 12. 1986

Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig. Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.