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§ 401 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde, können mit Rekurs angefochten werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig.