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§ 401 ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974
31. 12. 1976

Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig.