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§ 401 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977
30. 04. 1983

Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig.