Meldungen
§ 471d. Der Träger der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Dienstgebern eine Vereinbarung treffen, wonach die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.