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§ 408 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

6. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern und für das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen

§ 408. (1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind im Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.