Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der
Kriegsopferversorgung
§ 458. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der
Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Krankenversicherung auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichnungen gemäß
§ 457 Abs. 1 einzubeziehen.