Beginn und Ende des Ruhens von Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung
§ 96. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Renten sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.