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§ 70 ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965

Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung

§ 70. (1) Überschreitet bei gleichzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, so gilt auf Antrag des Versicherten der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung, soweit er über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleistet wurde, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung. Sind mehrere Träger der Pensionsversicherung beteiligt, so gilt der Beitrag zur Höherversicherung bei dem Träger geleistet, bei dem die Pflichtversicherung mit der höheren allgemeinen Beitragsgrundlage bestanden hat.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so trifft den Versicherten die Last des Beweises für das Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1.

(3) Soweit gemäß Abs. 1 bezahlte allgemeine Beiträge nicht als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 77 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, sind sie, soweit sie Beitragsanteile des Versicherten betreffen, auf dessen Antrag zu erstatten.

(4) Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) überschritten haben beziehungsweise überschreiten, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die bezeichneten Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu entrichten waren.