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§ 270 ASVG BGBl. Nr. 282/1981
Stichtag: 01. 06. 1981  
Sichttag: 17. 06. 1981
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 282/1981
36. ASVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981

ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung, sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.