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§ 74 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

§ 74. (1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird mit 50 S für das Kalenderjahr festgesetzt. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Unfallversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß, höchstens mit 80 S im Kalenderjahr, festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g ist in gleicher Höhe einzuheben wie der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen.

(2) Die Beiträge der Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) festzusetzen ist. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.

(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:

1. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und f in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;

2. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die übrigen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c Teilversicherten vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird;

3. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger beziehungsweise vom Hauptverband beziehungsweise vom Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen;

4. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung.

(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.