Dokumentanzeige

§ 97 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Wirksamkeit von Änderungen in den Rentenansprüchen der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 97. (1) Die Erhöhung von Renten aus der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung sowie eine wiederzuerkannte Rente aus der Unfallversicherung gebührt nur für die Zeit nach Anmeldung des Anspruches; die Erhöhung der Witwenrente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist jedoch auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt für Waisenrenten und Kinderzuschüsse aus der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung im Falle ihrer Weitergewährung.

(2) Die Herabsetzung einer Rente wird mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt.