(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind; |
c) | auf Beiträge, die nach den Vorschriften der §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
d) | in den Fällen der §§ 311, 314, 314a und 531 dieses Bundesgesetzes, des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes; |
e) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht § 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
f) | in den Fällen der §§ 261a und 284a hinsichtlich der Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden. |