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§ 309 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 04. 1952

Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der an den Versicherten zu erstattenden Beiträge

§ 309. (1) Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 und die nach § 308 Abs. 3 zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages des Dienstgebers beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(2) Dem leistungszuständigen Versicherungsträger sind die nach § 308 an den Dienstgeber und den Versicherten geleisteten Beträge, soweit sie auf Versicherungsmonate entfallen, die bei anderen Pensionsversicherungsträgern erworben worden sind, von diesen zu ersetzen. Die näheren Bestimmungen über die hienach zu leistenden Ersätze trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist hauptsächlich auf die Dauer der anrechenbaren Versicherungsmonate, die bei jedem der beteiligten Versicherungsträger erworben worden sind, Bedacht zu nehmen. Eine Pauschalierung des Ersatzes kann vorgesehen werden.