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§ 201 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zusammenwirken mit den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern

§ 201. (1) Bei Durchführung der Berufsfürsorge haben die Träger der Unfallversicherung mit den zuständigen Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern zusammenzuwirken. Vor der Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist ein Berufsberatungsgutachten des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen.

(2) Der Versicherungsträger kann die berufliche Ausbildung eines Versehrten gegen Kostenbeitrag dem zuständigen Landesarbeitsamt übertragen.