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24. ASVGNov BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 13
Allgemeines SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. ASVGNov
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 13
19. 12. 1969
01. 01. 1971

13. a) § 433 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten:

„6. 

für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen einschließlich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.“

b) Im § 433 Abs. 2 ist der Ausdruck „der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt“ durch den Ausdruck „der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern“ zu ersetzen.

c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:

„b) 

den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen,“.

d) Im § 433 Abs. 5 ist der zweimal vorkommende Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung“ durch den Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen“ zu ersetzen.

e) Im § 433 Abs. 6 letzter Satz ist der Ausdruck „Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung“ durch den Ausdruck „Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen“ zu ersetzen.