49. § 433 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der Hauptversammlung, für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der in Betracht kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand.“