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§ 76a ASVG BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
28. ASVGNov
09. 06. 1972
01. 01. 1972
31. 12. 1972

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6). Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem für das Beitragsjahr festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen.

(2) Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 20 S für den Kalendertag zuzulassen. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.