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§ 76a ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969
31. 12. 1971

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die im letzten Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b). Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen.

(2) Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 20 S für den Kalendertag zuzulassen. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.