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§ 114 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber

§ 114. Ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten hat, macht sich eines Vergehens schuldig. Er wird hiefür mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Mit der Arreststrafe kann das Gericht Geldstrafen bis zu 60.000 S verhängen. Wenn die Milderungsgründe überwiegen, ist nur die Geldstrafe zu verhängen.