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§ 253b ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1972

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der (die) Versicherte nach Vollendung des im Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters, wenn

a) 

die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) 

am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

c) 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und

d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist.

(2) Als Anfallsalter gilt

a) 

für männliche Versicherte, wenn der Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 64. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 63. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 62. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 61. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden Jahren liegt,

das 60. Lebensjahr;

b) 

für weibliche Versicherte, wenn der Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 59. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 58. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 57. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 56. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden Jahren liegt,

das 55. Lebensjahr.

(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Ist die Pension aus diesem Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.