Dokumentanzeige

§ 253b ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977
31. 12. 1978

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

a) 

die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) 

am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

c) 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und

d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen von nicht mehr als dem im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem

a) 

der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt oder

b) 

das Erwerbseinkommen aus einer vom (von der) Versicherten ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag übersteigt.

Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden Monatsersten wieder auf.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Entgelt bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.