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§ 261 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961
31. 12. 1961

Alters(Invaliditäts)rente, Ausmaß

§ 261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätsrente bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

6

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

9

v. T.,

vom 241. bis zum 360. Monat ....

12

v. T.,

vom 361. Monate an ...................

15

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Bei Invaliditätsrenten gemäß § 254 Abs. 1 gebührt zum Grundbetrag ein Zuschlag von 10 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 50 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, jedoch höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.