Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 284b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an …………... 5 v. H.
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der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 108h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. |
(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.