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§ 513 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Bisherige Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

§ 513. (1) Nach den bisherigen Bestimmungen bestehende Zusatzversicherungen von Rentnern in der Krankenversicherung bleiben aufrecht, soweit sie Leistungen zum Gegenstand haben, die über das in diesem Bundesgesetz für Rentner vorgesehene Ausmaß hinausgehen. Neue Zusatzversicherungen können nicht mehr begründet werden.

(2) Der monatliche Beitrag für die aufrechterhaltene Zusatzversicherung auf Sterbegeld und Familiensterbegeld beträgt 4 v. T. des zusätzlich versicherten Sterbegeldes. Der monatliche Beitrag für die aufrechterhaltene Zusatzversicherung auf andere Leistungen bleibt in dem Ausmaß unverändert, wie er nach bisheriger Vorschrift am 31. Dezember 1955 festgesetzt war.

(3) Die aufrechterhaltene Zusatzversicherung erlischt mit dem Ende der Krankenversicherung des Rentners. Sie erlischt ferner, wenn die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate rückständig sind und trotz Mahnung nicht bezahlt werden, mit dem Ende des zweiten Monates sowie mit dem Ablauf des Tages der Austrittserklärung des Rentners.