1. Im § 12 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.