Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 - ausgenommen die im
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und
Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.