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§ 33b BPGG BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; 69/2001, S. 1121
Stichtag: 01. 01. 2018  
Sichttag: 12. 06. 2014
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; 69/2001, S. 1121
BPGGNov 2001 idF PflegegeldreformG 2012
29. 07. 2011
01. 01. 2012

Information und Kontrolle

§ 33b. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes ( § 1) zu informieren.

(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).