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§ 108h ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßte Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Bei der Anwendung des § 240 tritt an die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Die neuerlich angefallene Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der für das dem Stichtag folgende Jahr festgesetzt ist.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 241a für die Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte sowie bei der Anwendung des § 267.