ABSCHNITT II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern
Pflichten der Fürsorgeträger
§ 323. Die gesetzlichen Pflichten der Träger der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.