Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
§ 327. Aus den Pensionen der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des
§ 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach
§ 325 oder nach
§ 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.