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§ 105 ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965

Rentensonderzahlungen.

§ 105. (1) Personen, die im Monat Oktober eines Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

(2) Personen, die im Monat Mai eines Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.

(3) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(4) Die Rentensonderzahlung ist in der Höhe der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe zu gewähren. Ruht der Rentenanspruch für den Monat April beziehungsweise September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.

(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.