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§ 11 FLAG BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
Stichtag: 01. 03. 2011  
Sichttag: 30. 12. 2010
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
DezemberNov 103/2007
28. 12. 2007
01. 06. 2008

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.