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§ 11 FLAG BGBl. I Nr. 40/2014, S. 31
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 01. 08. 2014
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 40/2014, S. 31
BudgBeglG 2014
12. 06. 2014
13. 06. 2014

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.