Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten
§ 44a. (1) Für die nach
§ 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
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1. | die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
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2. | die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) |
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß
§ 5a Abs. 1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen. |
(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß
§ 4 Abs. 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.
(3) Aufgehoben.
(4) Aufgehoben.