Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung
§ 51a. (1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
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1. | auf den Versicherten .............. 1 v. H. |
2. | auf dessen Dienstgeber ......... 2 v. H. |
der allgemeinen Beitragsgrundlage. |
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.