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§ 52 ASVG BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
31. ASVGNov
30. 12. 1974
01. 01. 1975

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

§ 52. (1) Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der nach § 51 Abs. 1 und 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. In der Kranken- und Unfallversicherung der bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c) sind die Beiträge mit dem im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Hundertsatz der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d bzw. Z 2 lit. b festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.