Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß
§ 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten: einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage
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1. | (als Ziffer 1) Aufgehoben. |
2. | Aufgehoben. |
(2) Aufgehoben.
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
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a) | auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag |
- | für die im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%, |
- | für alle anderen Personen 3,7% |
| und als Zusatzbeitrag 0,25%, |
b) | auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%. |
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(5) Die gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.