Sicherung der Beiträge
§ 66. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
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1. | an Stelle des Finanzamtes der Versicherungsträger tritt, der nach
§ 58 Abs. 5 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, |
2. | gegen den Sicherstellungsauftrag das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (§ 63 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172). |